Freizeitwohnungspauschale

Aus LinzWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im Oö. Tourismusgesetz 2018 wurde per Landtags-Beschluss vom 23.5.2019 mit Gültigkeit rückwirkend ab 1.1.2019 die Freizeitwohnungspauschale per Beschluss der Landtagsmandatare von ÖVP, FPÖ, SPÖ und Grünen eingeführt.[1]
Der Geschäftsbereich "Abgaben und Steuern" des Magistrats Linz ist seitdem dafür zuständig, die Freizeitwohnungspauschale für Wohnungen in Linz, an welchen niemand mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, vorzuschreiben.
Eigentümer von Wohnungen, an welchen niemand mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sind verpflichtet, ab 1.1.2019 eine jährliche Pauschale (setzt sich zusammen aus der Freizeitwohnungspauschale plus Zuschlag) zu entrichten.
Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale (inklusive Gemeindezuschlag) beträgt je Wohnung mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2 sowie für Dauercamper EUR 180,00 pro Jahr, im Fall einer Nutzfläche über 50 m2 ist eine Freizeitwohnungspauschale in Höhe von EUR 324,00 pro Jahr zu entrichten.[2]

Freizeitwohnungspauschale in Linz seit 1.1.2019

Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen (Oö. Tourismusgesetz 2018 §54)

Der Gesetzestext von §54 im Oö. Tourismusgesetz 2018 lautet wie folgt [3] [2]:
(1) Das Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die

1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
a) als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2;
b) zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
c) zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
d) zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
e) zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern

(3) Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück

1. zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
2. keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
3. nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.

Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. (Anm: LGBl. Nr. 55/2019)
(3a) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2019)
(4) Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.

Zweck der Freizeitwohnungspauschale (Tourismuspauschale)

Der Zweck der Freizeitwohnungspauschale ist die möglichst verursachergerechte Deckung bzw. Weiterverrechnung der Kosten von Gemeinden für die Infrastruktur zur Versorgung von Wohnungen bzw. Häusern von Eigentümern, deren Steuern einer anderen Hauptwohnsitz-Gemeinde als der Gemeinde mit der Freizeitwohnung zugutekommen.
Da die Gemeindeeinnahmen wegen des Finanzausgleichs wesentlich von der Anzahl von Einwohnern mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abhängen, bekommen sie für die Infrastruktur-Kosten von Zweitwohnsitzen von Personen, deren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt, die Kosten nicht verursachergerecht gedeckt.
Eine weitere Säule der Einnahmen von Gemeinden ist die Kommunalsteuer, welche nur die von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen ausbezahlte Lohnsumme besteuert.
Eine besondere Belastung der Gemeindefinanzen entsteht dann, wenn es viele Wohnungen gibt, deren Bewohner weder einen Hauptwohnsitz noch einen Arbeitsplatz in der Gemeinde haben, wie es bei den typischen Ferienwohnungen in Tourismusregionen der Fall ist, wo die Bewohner weit weg von der Ferienwohnungs-Gemeinde den Hauptwohnsitz und den Arbeitsplatz haben.
Da in Österreich in den letzten Jahren immer mehr Zweitwohnsitze errichtet wurden, welche nur wenige Wochen im Jahr bewohnt sind, entstand in allen Bundesländern in den letzten Jahren die Notwendigkeit, in irgendeiner Form Freizeitwohnungen ohne Hauptwohnsitzmeldung mit Abgaben zu belegen, wobei Überlegungen und Diskussionen dazu auch oft mit den Schlagwörtern "Leerstandsabgabe" oder "Zweitwohnsitzabgabe" zu finden sind.[4]

Kritik an der Freizeitwohnungspauschale im Oö. Tourismusgesetz

Linzer müssen für selbst bewohnte Doppelwohnungen Tourismusabgabe zahlen

Die aktuelle Formulierung des Gesetzestextes führt zur absurden Situation, dass Linzer, welche eine Doppel-Eigentumswohnung mit 2 kleinen unmittelbar nebeneinander liegenden Wohnungen im gleichen Stockwerk im gleichen Haus selbst bewohnen, Tourismusabgabe von 324 € pro Jahr bezahlen müssen, wenn in einer Wohnung mehr als 26 Wochen kein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Eine Hauptwohnsitzmeldung auf 2 Wohnungen lässt jedoch der Magistrat Linz nicht zu. Für 2 getrennt parifizierte benachbarte Wohnungen darf eine Person nur in einer der beiden Wohnungen einen Hauptwohnsitz anmelden. Für die zweite Wohnung gestattet der Magistrat Linz nur eine Nebenwohnsitzmeldung, selbst, wenn es für beide Wohnungen nur einen gemeinsamen Stromzähler gibt und wenn die eigene Nutzung beider Wohnungen mit Zahlungsbelegen für die gesamten Betriebskosten und mit Fotos (z.B. der Türschilder und Klingeltaster) belegt wird.
Die getrennte Parifizierung benachbarter Wohnungen wird jedoch oft deshalb gewünscht, weil eine Neuparifizierung der Wohnungen zu EINER größeren Wohnung Kosten verursacht und einen Verkauf von nur einer der beiden Wohnungen sehr erschweren würde, falls von einem Ehepaar einer der beiden Ehepartner später sterben sollte oder die Familie später wegen Auszug der Kinder kleiner würde.
Auch Senioren, welche zum Einrichten einer neuen Wohnung länger brauchen als 26 Wochen, werden vom Land Oberösterreich mit dem Magistrat Linz als ausführendes Organ mit dieser den eigentlichen Zweck verfehlenden "Tourismusabgabe" für eigene Wohnungen bestraft.

§ 54 Abs 3 Z 3 Oö TG privilegiert Doppelwohnungen in 2-Familienhäusern am Land gegenüber Wohnungen in Linz

Die aktuelle Formulierung des § 54 Abs 3 Z 3 Oö TG hat zur Folge, dass Personen mit 2 direkt benachbarten Wohnungen in mehrgeschoßigen Häusern in Linz Freizeitwohnungspauschale bezahlen müssen, jedoch Personen in privaten 2-Familien-Häusern auf einem Grundstück, wo keine familienfremden Personen wohnen, selbst bei 2 Wohnungen in verschiedenen Stockwerken keine Freizeitwohnungspauschale bezahlen müssen. Dies bedeutet eine Ungleichbehandlung von Personen mit 2 selbst bewohnten Wohnungen in mehrgeschoßigen Eigentumswohnanlagen gegenüber Personen mit 2 selbst bewohnten Wohnungen auf einem Grundstück, wo keine familienfremden Personen wohnen.

Benachbarte Doppel-Wohnungen in den am Land verbreiteten privaten Häusern sind demnach also privilegiert gegenüber benachbarten Doppel-Wohnungen in den in den Städten üblichen mehrgeschoßigen Eigentumswohnanlagen. Dies ist sachlich deshalb nicht gerechtfertigt, weil ja die spezifischen Infrastrukturkosten der Gemeinden je Wohnung bzw. Einwohner um so günstiger sind, je mehr Wohnungen und Geschoße sich in einer mehrgeschoßigen Eigentums-Wohnanlage befinden. Deshalb müsste, wenn überhaupt eine Ungleichbehandlung erfolgt, die Privilegierung umgekehrt sein.

Das Oö TG ist wegen § 54 Abs 3 Z 3 in der aktuellen Form in der Wirkung auch ein klimaschädliches Landesgesetz, weil Doppelwohnungen in Häusern mit weniger als 3 Geschoßen mit hohem Flächenverbrauch je Wohneinheit gegenüber Doppel-Eigentumswohnungen in mehrgeschoßigen Häusern begünstigt werden. Durch den §54 Abs 3 Z3 im Oö. Tourismusgesetz wird wie auch durch Wohnbau-Förderungen des Landes Oberösterreich für Siedlungshäuser mit weniger als 3 Geschoßen die ohnehin in Österreich viel zu hohe Bodenversiegelung noch weiter erhöht und durch den zufolge solcher Offline: Landesgesetze (Suche auf archive.org) erhöhten Pendlerverkehr werden die CO2-Emissionen erhöht statt reduziert.

Novellierungsbedarf für den §54 im Oö. Tourismusgesetz

Aus den oben angeführten Gründen sollte daher das Oö. Tourismusgesetz ehestmöglich wie folgt novelliert werden:

  • Wenn ein Eigentümer von 2 Wohnungen an einer Adresse mit demselben Hauseingang nachweislich beide Wohnungen selbst bewohnt, so muss die Pflicht zur Bezahlung einer Freizeitwohnungspauschale entfallen, wenn für eine der beiden Wohnungen eine Hauptwohnsitzmeldung des Eigentümers vorliegt.
  • Für den Entfall der Pflicht zur Bezahlung einer Freizeitwohnungspauschale ist es im Fall einer getrennten Parifizierung der beiden Wohnungen erforderlich, dass für die andere Wohnung eine Nebenwohnsitzmeldung des Eigentümers vorliegt.
  • Die Befreiung von der Freizeitwohnungspauschale muss unabhängig davon sein, ob sich die Wohnungen in zwei- oder mehrgeschoßigen Häusern, wo fast immer auch andere Personen auf dem selben Grundstück wohnen, befinden.
  • Die Freizeitwohnungspauschale muss auch entfallen für Eigentumswohnungen bis zu 2 Jahre nach Kauf oder Leerstand nach Wohnsitzabmeldung, weil der Verkauf noch etwas länger dauert, wenn die Wohnung unmittelbar nach dem Kauf noch nicht bzw. nach der Wohnsitzabmeldung nicht mehr vom Eigentümer bewohnt wird, obwohl dies vorher der Fall war.
  • Die Novellierung des §54 im Oö. Tourismusgesetz sollte im Sinne einer "Gesetzes-Reparatur" rückwirkend ab 1.1.2019 wirksam sein, das heißt schon bezahlte Freizeitwohnungspauschale muss rückerstattet werden, wenn die oberhalb angeführten Sachverhalte zutreffen.

Zusätzliche Informationen

Einzelnachweise

Siehe auch

Web-Links