Ärztekammer

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Fahne der Ärztekammer Oberösterreich am Sitz an der Dinghoferstraße
Fahne der Ärztekammer Oberösterreich am Sitz an der Dinghoferstraße

Die Ärztekammer für Oberösterreich ist die gesetzliche Interessensvertretung der Ärztinnen und Ärzte in Oberösterreich. Sie ist als Länderärztekammer Mitglied der Österreichischen Ärztekammer. Während die Landesärztekammern vorwiegend operative Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen, nimmt die Österreichische Ärztekammer überwiegend strategische Aufgaben wahr. Sie hat ihren Sitz in Linz an der Dinghoferstraße 4.

Geschichte

Die ersten Ärztekammern wurden in Österreich – allerdings mit vergleichsweise dürftigen Aufgaben – für alle im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1891, RGBl. Nr. 6/1892, geschaffen. Die österreichischen Ärztekammern funktionierten bis zum 1. Mai 1938. Mit diesem Tag wurden die Bestimmungen der Deutschen Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935, Dtsch.RGBl. I S 1433, auch in Österreich in Geltung gesetzt und die österreichischen Ärztekammern aufgelöst. An deren Stelle trat die Reichsärzteführung mit dem Sitz in München. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs blieben aufgrund des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes die in Betracht kommenden deutschen Verwaltungsgesetze wohl noch in Kraft, doch bildeten sich in allen Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes aus dem Jahr 1891 vorläufige Standesvertretungen der ÄrztInnen, die dann im Wesentlichen durch das österreichische Ärztegesetz vom 30. März 1949, BGBl Nr. 92, legalisiert wurden. Mit diesem Gesetz, der Stammfassung des modernen österreichischen Ärztegesetzes, wurde erstmals auch eine gemeinsame Dachorganisation in Form der Österreichischen Ärztekammer zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Landesärztekammern eingerichtet (Strobl, Ärztegesetz 106).

Zu einer völligen Neustrukturierung der Ärztekammern kam es durch das Ärztegesetz 1998, mit dem für die spezifischen Belange der angestellten, niedergelassenen und ZahnärztInnen eigene Organe, die Kurienversammlungen, eingerichtet und der Kammervorstand auf Agenden beschränkt wurde, die mehr als eine Gruppe betreffen. Ab 1. Januar 2006 kam es insofern zu einer weiteren weitreichenden Änderung, als die ZahnärztInnen aus den Ärztekammern ausschieden und mit dem Zahnärztekammergesetz eine eigene Zahnärztekammer etabliert wurde (da die Zahnärztekammer aber aufgrund der geringen Mitgliederanzahl selbst nicht in der Lage war, eine Versorgungseinrichtung zu betreiben, verblieben die ZahnärztInnen auch weiterhin in den Versorgungseinrichtungen der Landesärztekammern).

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das Kammersystem, obwohl es in der Bundesverfassung ursprünglich nicht ausdrücklich vorgesehen war, immer als verfassungskonform betrachtet, sofern diesen Interessenvertretungen vom Gesetzgeber nur Aufgaben übertragen werden, die tatsächlich nur die Mitglieder der jeweiligen Interessenvertretung betreffen. Diese ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wurde schließlich in die österreichische Bundesverfassung übernommen und nunmehr in Artikel 120 b B-VG ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzgeber in Österreich Kammern mit Pflichtmitgliedschaft einrichten und ihnen selbstverantwortliche Aufgaben im sogenannten eigenen Wirkungsbereich (im eigenen Wirkungsbereich kommt dem Staat nur eine Rechtsaufsicht zu, die Kammern bleiben aber in ihren Entscheidungen autonom), aber auch staatliche Aufgaben zur Besorgung übertragen kann (übertragener Wirkungsbereich, in dem staatlichen Organen Weisungsbefugnisse gegenüber den Kammern zukommen). Mit der 13. Ärztegesetznovelle wurde die Neufassung der Bundesverfassung mit Wirksamkeit 1. Januar 2010 in das österreichische Ärztegesetz integriert. Seither unterscheidet das Ärztegesetz ausdrücklich zwischen Aufgaben, die die Ärztekammern im eigenen Wirkungsbereich, also weisungsfrei von staatlichen Organen, erledigen können und solchen des übertragenen Wirkungsbereichs, in dem sie Weisungen durch staatliche Organe unterworfen sind (tatsächlich wurden bislang aber nicht allen Ärztekammern sondern nur der Österreichischen Ärztekammer von Seiten des Bundes staatliche Aufgaben übertragen, also Aufgaben, die nicht nur Angelegenheiten der eigenen Mitglieder regeln, sondern auch in die Rechtspositionen außenstehender Dritter eingreifen können (vgl. Wallner in Emberger/Wallner, FN 1 zu § 65).

Aufgaben

  • Vom Staat übertragene behördliche Aufgaben
  • Serviceaufgaben für Mitgliederinteressen
  • Politische Interessenvertretung
  • Wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen und angestellten Ärzten
  • Soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse
  • Öffentlichkeitsarbeit

Gesetzliche Grundlage

Die Ärztekammern in Österreich sind föderalistisch organisiert. Die ÄrztInnen sind Mitglieder der Landesärztekammern, die für jedes Bundesland eingerichtet sind. Die Österreichische Ärztekammer besteht aus den neun Landesärztekammern. Die föderale Struktur äußert sich nicht nur in der Mitgliederstruktur der Österreichischen Ärztekammer, sondern auch in der Struktur ihrer Gremien. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer muss gleichzeitig PräsidentIn einer der Landesärztekammern sein, Vorstand und Bundeskurienversammlungen der Österreichischen Ärztekammer bestehen aus den jeweiligen Spitzenrepräsentanten der Landesärztekammern und in den wichtigsten Gremien, Vorstand und Vollversammlung, können Beschlüsse generell nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

Die föderale Struktur hat neben historischen Gründen vor allem darin ihre Ursache, dass das Gesundheitssystem in Österreich sehr stark auf Ebene der Bundesländer operationalisiert ist. Die Bundesländer sind in der Regel Rechtsträger der Krankenanstalten und kommen für den größten Teil der Spitalsfinanzierung auf. Die mit Abstand größten Krankenversicherungsträger, die sogenannten Gebietskrankenkassen, bei denen alle unselbstständig Erwerbstätigen versichert sind, sind in Österreich (ohne freie Wahl der Krankenversicherung wie in Deutschland oder der Schweiz) bundesländerweise organisiert. Die standeseigenen Versorgungseinrichtungen (Pensions- und Krankenversicherung), die einen erheblichen Ressourcenanteil am Kammerbetrieb haben, sind historisch in den Ländern gewachsen und unterscheiden sich – was Beiträge, Leistungsangebot und versicherungsmathematischen Deckungsgrad anlangt – beachtlich.

In Summe werden daher die meisten operativen Aufgaben von den Landesärztekammern in eigener Verantwortung durchgeführt, während die Österreichische Ärztekammer überwiegend strategische Aufgaben wahrnimmt. Sie hat vor allem ein Schwergewicht bei der Vertretung der österreichischen Ärzten gegenüber dem Gesetzgeber, da nach der österreichischen Bundesverfassung die Gesetzgebung im Gesundheitswesen Bundessache ist und daher die wichtigsten, die Ärzteschaft betreffenden Gesetze, auf Bundesebene beschlossen werden.

Bei den Ärztekammern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 65 Abs. 2 Ärztegesetz). Sie sind gesetzlich eingerichtet und werden im zweiten Hauptstück des Ärztegesetzes geregelt.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Pflichtmitgliedschaft

Jeder in Österreich aktiv tätige Ärzt (mit Ausnahme der zahlenmäßig kleinen Gruppe der Amts-, Militär- und Polizeiärzte) ist verpflichtet, der Landesärztekammer, in deren Wirkungsbereich der Beruf ausgeübt wird, anzugehören;

  • Selbstverwaltung

Die Ärztekammern treffen ihre Entscheidung in Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass die – gesetzlich vorgeschriebenen – Organe der Ärztekammern mit Mitgliedern, also mit aktiven ÄrztInnen, zu besetzen sind und dass die Wahlen in die Organe nach gesetzlich festgelegten demokratischen Grundsätzen zu erfolgen haben, die den Anforderungen der Bundesverfassung entsprechen müssen;

  • Gesetzliche Aufgabenfestlegung

Die Aufgaben der Ärztekammern sind gesetzlich vorgegeben, wobei die Ärztekammern sowohl Aufgaben der Hoheitsverwaltung (wie staatliche Behörden), die auch mit Zwangsgewalt durchsetzbar sind, als auch privatwirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

  • Unabhängigkeit von staatlichen Organen

Im eigenen Wirkungsbereich, in den der größte Teil der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer und alle Aufgaben der Landesärztekammern fallen, sind die Kammern weisungsfrei von staatlichen Organen und lediglich einer Rechtsaufsicht (Prüfung der Beschlüsse der Kammern auf die Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften) bzw. seit 1997 der (aus verfassungsrechtlichen Gründen noch immer nicht unumstrittenen) Kontrolle des staatlichen Rechnungshofs unterworfen (die Rechnungshofkontrolle ist aber bei Kammern wesentlich eingeschränkter als bei staatlichen Organen und bezieht sich nicht auf die in Wahrnehmung der Interessenvertretung gefassten Beschlüsse (§ 20 a (1) RechnungshofG). (Wallner, Corporate Governance in der Ärztekammer für Oberösterreich, 19-21)

Organisation

Die Selbstverwaltung ist die Eigentümervertretung des Dienstleistungsbetriebs Ärztekammer und trifft daher alle unternehmerischen Entscheidungen. Sie besteht aus Mitgliedern, die ihren ärztlichen Beruf aktiv ausüben und ist daher in der Lage, die Probleme der oberösterreichischen ÄrztInnen authentisch zu definieren und den Berufsstand der ÄrztInnen in Oberösterreich gegenüber der Öffentlichkeit glaubwürdig zu vertreten. Die hauptamtlichen MitarbeiterInnen des Geschäftsbetriebs unterstützen die Selbstverwaltung und bringen nicht-ärztliche Kompetenzen ein.

  • Der Präsident steht an der Spitze der Selbstverwaltung. Er ist grundsätzlich für die Vertretung der Kammer nach außen zuständig, kümmert sich um die allgemeinen Belange der Ärzteschaft und hat die Einheit des Ärztestands zu bewahren. Derzeit (Stand: 10/2021) ist Peter Niedermoser Präsident der Ärztekammer für Oberösterreich.
  • Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle deren Abwesenheit. Sie übernehmen ferner Repräsentationsaufgaben, für die sie vom Präsidenten delegiert wurden. Aktuell sind Claudia Westreicher, Thomas Fiedler und Harald Mayer Vizepräsidenten.

Direktor der Ärztekammer Oberösterreich war 33 Jahre lang Felix Wallner. Dieser trat per per 1. März 2023 in den Ruhestand und wurde von der bisherigen Vizedirektorin Barbara Postl-Kohla abgelöst.

Literatur

  • Wallner, Felix: Corporate Governance in der Ärztekammer für Oberösterreich
  • Karl Clemens Friedrich Strobl: Das österreichische Ärztegesetz. Mit Kommentar.
  • Herbert Emberger, Felix Wallner: Ärztegesetz mit Kommentar: Ergänzungsband 12.& 13. Novelle

Weblinks

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