Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geschichte ==
== Geschichte ==


Die "Advokatenkammer der Landesgerichtssprengel Linz und Steyr" wurde am 25. März 1851 mit rund 20 Mitgliedern gegründet. 1853 entstand daraus die "Advokatenkammer Oberösterreichs".<ref>{{Web|LINK=http://www.ooerak.at/geschichte/die-oo-rechtsanwaltskammer|TEXT=OÖ Rechtsanwaltskammer: Geschichte}}</ref> Auf Bundesebene bekamen die Rechtsanwälte im Jahr 1869<ref>Advokatenordung vom 6. Juli 1868.</ref> erstmals eine eigene Standesvertretung.<ref>Die erste Berufsordnung der Rechtsanwälte in  Österreich stellt die „Provisorische Advokatenordnung“ vom 16. August 1849 dar. In dieser ist bereits die Grundlage für die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft in Österreich gelegt.</ref> Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Rechtsanwälte der unmittelbaren Oberaufsicht der Gerichte unterstellt.  
Die "Advokatenkammer der Landesgerichtssprengel Linz und Steyr" wurde am 25. März 1851 mit rund 20 Mitgliedern gegründet. 1853 entstand daraus die "Advokatenkammer Oberösterreichs".<ref>{{Web|LINK=https://ooerak.at/kammer-geschichte/|TEXT=OÖ Rechtsanwaltskammer: Geschichte}}</ref> Auf Bundesebene bekamen die Rechtsanwälte im Jahr 1869<ref>Advokatenordung vom 6. Juli 1868.</ref> erstmals eine eigene Standesvertretung.<ref>Die erste Berufsordnung der Rechtsanwälte in  Österreich stellt die „Provisorische Advokatenordnung“ vom 16. August 1849 dar. In dieser ist bereits die Grundlage für die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft in Österreich gelegt.</ref> Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Rechtsanwälte der unmittelbaren Oberaufsicht der Gerichte unterstellt.  


Während der Zeit des Ständestaats in Österreich, also von 1933 bis 1938 wurden die Kammerfunktionäre nicht mehr durch die Vollversammlung der Rechtsanwälte, sondern durch den Justizminister bestellt. Mit dem Anschluss Österreichs an Deutschland im Jahr 1938 endete jegliche Autonomie der Advokatenkammer und die österreichischen Rechtsanwälte wurden in weiterer Folge durch den Reichsjustizminister ernannt.
Während der Zeit des Ständestaats in Österreich, also von 1933 bis 1938 wurden die Kammerfunktionäre nicht mehr durch die Vollversammlung der Rechtsanwälte, sondern durch den Justizminister bestellt. Mit dem Anschluss Österreichs an Deutschland im Jahr 1938 endete jegliche Autonomie der Advokatenkammer und die österreichischen Rechtsanwälte wurden in weiterer Folge durch den Reichsjustizminister ernannt.
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== Weblinks ==
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